12. Vorgehen und Methodik Vorliegend ist für zahlreiche Delikte eine Strafe auszufällen. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), das mehrfache Rechtsüberholen (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) kann entweder eine Geldoder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Hinderung einer Amtshandlung kann gemäss Art. 286 StGB lediglich mit Geldstrafe bestraft werden.