9. Geringfügige Diebstähle und Hausfriedensbruch Zu den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs erkannte die Vorinstanz was folgt (pag. 464 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte behändigte am 28. Februar 2019 in der D.________ in K.________, diverse Waren und vier Parfums im Wert von CHF 102.00 und steckte sie in seinen Rucksack. In der Folge verliess er den Laden, ohne die vier Parfums bezahlt zu haben. Der Beschuldigte hatte bei der D.________ seit dem 7. September 2016 ein Hausverbot. Dieses war am 16. August 2018 um fünf Jahre verlängert worden.