8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu folgendem Schluss (pag. 463 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte entwendete ohne Wissen der Strafklägerin eine Maestro-Karte aus ihrer Wohnung, deren PIN-Code er kannte. Er tätigte damit vier Bargeldbezüge vom Konto der Strafklägerin bei der F.________.