den Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, des mehrfachen Rechtsüberholens auf der Autobahn als grobe Verkehrsregelverletzung, des unvorsichtigen Ausschwenkens nach links zum Überholen sowie des Überfahrens einer doppelten Sicherheitslinie schuldig gemacht.