7 7. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung In Bezug auf den Vorfall vom 24. Oktober 2018 kann den erstinstanzlichen Erwägungen Folgendes entnommen werden (pag. 447 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte fuhr am 24. Oktober 2018 gegen 18:20 Uhr in K.________ an seinem damaligen Domizil mit einem Auto aus der Einstellhalle. Er fuhr gefolgt von einem Dienstfahrzeug der Kantonspolizei auf der Q.________ (Strasse) in Richtung M.__