SR 312.0]). Aufgrund der Berufung zugunsten des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «reformatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Ihnen liegen die nachfolgenden Sachverhalte zu Grunde.