Die Kammer hat demnach die Strafzumessung, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung über die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten zu beurteilen. Die restlichen Verfügungen sind von Amtes wegen neu zu treffen, da die Vorinstanz über diese Fragen nicht materiell verfügt hat, sondern lediglich Feststellungen getroffen hat (siehe Ziff. V.1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).