6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Strafzumessung. Daraus ergibt sich, dass die Freisprüche, sämtliche Schuldsprüche, der Entscheid über die erstinstanzlichen Kosten und die amtliche Entschädigung sowie das Urteil über die Zivilklage in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat demnach die Strafzumessung, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung über die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten zu beurteilen.