2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1845.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 19 Tage festzusetzen. III. Die Verfahrenskosten seien gemäss Art. 425 StPO A.________ zu erlassen. 6 IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die CO2-Pistole seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB); 2. Die sichergestellten Messer und Schwerter seien A.________ auszuhändigen;