f. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 28.03.2019 in P.________; II. In Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sei A.________ zu verurteilen: 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 91 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 910.00, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 (EO 18 9544). Die Probezeit sei auf 4 Jahre anzusetzen;