b. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), angeblich begangen durch Konsum von illegalem Morphin, angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________; c. von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen im Zeitraum vor dem 24.10.2018 an einem unbekannten Ort; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: