4. Dispensation des Beschuldigten Der Beschuldigte erschien am 4. August 2021 nicht zur Berufungsverhandlung und liess ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen, welches ihm für den Tag der Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigte (pag. 547). Gemäss dem Antrag der Verteidigung wurde der Beschuldige mit Beschluss vom 4. August 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 535). 5. Anträge der Parteien Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 548 f., Hervorhebungen im Original): I.