2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 16. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 426). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. November 2020 und wurde dem Beschuldigten am 5. November 2020 zugestellt (pag. 435 ff. und pag. 498). Mit Eingabe vom 24. November 2020 erklärte der Beschuldigte innert Frist die Berufung und beschränkte diese auf die Frage der Strafzumessung (pag. 500). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.