Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 477 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Diebstahl, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 10. Juni 2020 (PEN 2019 207) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Juni 2020 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 414 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 990 mg Morphin in Form von Sevre-Long, angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwi- derhandlung), angeblich begangen durch Konsum von illegalem Morphin, angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________; 3. von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen im Zeitraum vor dem 24.10.2018 an einem unbekannten Ort; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen am 24.10.2018 wie folgt: 1.1. durch mehrfaches Rechtsüberholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (grobe Verkehrsregelverletzung); 1.2. durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.3. durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen auf der Hauptstrasse K.________- M.________ und auf der auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.4. durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindes- tens 20 km/h auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (einfache Verkehrsregel- verletzung); 1.5. durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinan- derfahren auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.6. durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Wiedereinbie- gen nach dem Überholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 2 1.7. durch mehrfaches unvorsichtiges Ausschwenken nach links zum Überholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelver- letzung); 1.8. durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie auf der Autobahn ________ Richtung O.________ vom Beschleunigungsstreifen ab dem Rastplatz N.________ (einfache Ver- kehrsregelverletzung); 1.9. durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; 1.10. durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24.10.2018 in K.________; 3. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________ (Deliktsbetrag [DB]: CHF 102.00); 3.2. am 28.03.2019 in P.________ z.N. der E.________ (DB: CHF 27.40); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________; 5. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 11.02.2019 bis am 08.03.2019 in K.________ z.N. von C.________ (DB: CHF 5'000.00; Schadensbetrag [SB]: CHF 30.00); 6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), began- gen durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 28.03.2019 in P.________; und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 147 Abs. 1, 186, 286, 333 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2, 3 Abs. 1, 4a Abs. 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 VRV; Art. 22 Abs. 1, 66, 67, 73 Abs. 4 und Abs. 6 Bst. a, 75 SSV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11.02.2019 (EO 18 9544). Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7'000.00 und Aus- lagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 913.80, insgesamt bestimmt auf CHF 7’913.80. [Übersicht Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'913.80. 3 III. [Entschädigung amtliche Verteidigung bei voller Rück- und Nachzahlungspflicht] IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ ei- nen Betrag von CHF 5'000.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gespro- chen. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Freiheit belassen. 2. Es wird festgestellt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und die CO2-Pistole mit Zustim- mung von A.________ bereits zur Vernichtung eingezogen wurden. 3. Es wird weiter festgestellt, dass die sichergestellten Messer und Schwerter zur allfälligen Durch- führung eines Beschlagnahmeverfahrens gemäss der Waffengesetzgebung dem kantonalen Waffenbüro übergeben wurden. 4. Weiter wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren kein DNA-Profil erstellt wurde (vgl. p. 199 und 202 ff.). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 16. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 426). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. November 2020 und wurde dem Beschuldigten am 5. November 2020 zugestellt (pag. 435 ff. und pag. 498). Mit Eingabe vom 24. November 2020 erklärte der Beschuldigte innert Frist die Berufung und beschränkte diese auf die Frage der Strafzumessung (pag. 500). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. De- zember 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 507). Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen und verzichtete dadurch auf eine An- schlussberufung. 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 4. August 2021 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend den Beschuldigten zu den Akten genommen (pag. 519 ff.). Ferner wurde die Edition der Akten des Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamts sowie der Akten EO 18 9544 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verfügt. 4. Dispensation des Beschuldigten Der Beschuldigte erschien am 4. August 2021 nicht zur Berufungsverhandlung und liess ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen, welches ihm für den Tag der Ver- handlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigte (pag. 547). Gemäss dem Antrag der Verteidigung wurde der Beschuldige mit Beschluss vom 4. August 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 535). 5. Anträge der Parteien Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 548 f., Hervorhebungen im Ori- ginal): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: a. von der Anschuldigung der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 990 mg Morphin in Form von Sevre-Long, angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________; b. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwi- derhandlung), angeblich begangen durch Konsum von illegalem Morphin, angeblich festge- stellt am 28.03.2019 in K.________; c. von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen im Zeitraum vor dem 24.10.2018 an einem unbekannten Ort; ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: a. der Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen am 24.10,2018 wie folgt: - durch mehrfaches Rechtsüberholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (grobe Verkehrsregelverletzung); - durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); - durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen auf der Hauptstrasse K.________- M.________ und auf der auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 5 - durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 20 km/h auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (einfache Verkehrsregelverlet- zung); - durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfah- ren auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Ver- kehrsregelverletzung); - durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); - durch mehrfaches unvorsichtiges Ausschwenken nach links zum Überholen auf der Auto- bahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverlet- zung); - durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie auf der Autobahn ________ Richtung O.________ vom Beschleunigungsstreifen ab dem Rastplatz N.________ (einfache Ver- kehrsregelverletzung); - durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; - durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; b. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24.10.2018 in K.________; c. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt: - am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________ (Deliktsbetrag [DB]: CHF 102.00); - am 28.03.2019 in P.________ z.N. der E.________ (DB: CHF 27.40); d. des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________; e. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 11.02.2019 bis am 08.03.2019 in K.________ z.N. von C.________ (DB: CHF 5000.00; Schadensbetrag [SB]: CHF 30.00); f. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 28.03.2019 in P.________; II. In Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sei A.________ zu verurteilen: 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 91 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 910.00, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 (EO 18 9544). Die Probezeit sei auf 4 Jahre anzusetzen; 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1845.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 19 Tage festzusetzen. III. Die Verfahrenskosten seien gemäss Art. 425 StPO A.________ zu erlassen. 6 IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die CO2-Pistole seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB); 2. Die sichergestellten Messer und Schwerter seien A.________ auszuhändigen; 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung der erstellen DNA-Profile zu er- teilen (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG); 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten); 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestim- men; 6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und auf das Stellen von Anträgen. Die Strafklägerin liess sich im oberin- stanzlichen Verfahren nicht vernehmen und stellte ebenfalls keine Anträge. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Strafzumessung. Dar- aus ergibt sich, dass die Freisprüche, sämtliche Schuldsprüche, der Entscheid über die erstinstanzlichen Kosten und die amtliche Entschädigung sowie das Urteil über die Zivilklage in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat demnach die Straf- zumessung, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung über die Lö- schung der erkennungsdienstlichen Daten zu beurteilen. Die restlichen Verfügun- gen sind von Amtes wegen neu zu treffen, da die Vorinstanz über diese Fragen nicht materiell verfügt hat, sondern lediglich Feststellungen getroffen hat (siehe Ziff. V.1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung zugunsten des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «reformatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Ih- nen liegen die nachfolgenden Sachverhalte zu Grunde. 7 7. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung In Bezug auf den Vorfall vom 24. Oktober 2018 kann den erstinstanzlichen Erwä- gungen Folgendes entnommen werden (pag. 447 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte fuhr am 24. Oktober 2018 gegen 18:20 Uhr in K.________ an seinem damaligen Domizil mit einem Auto aus der Einstellhalle. Er fuhr gefolgt von einem Dienstfahrzeug der Kantonspolizei auf der Q.________ (Strasse) in Rich- tung M.________. Bald schon hantierte der Beschuldigte an seinem Mobiltelefon herum und tätigte dadurch eine starke Lenkbewegung nach rechts, wobei er beina- he mit dem Trottoir kollidiert wäre. Die Polizeibeamten schalteten daraufhin die Ma- trix «Stopp Polizei» ein. Auf der Höhe des «R.________ (Kreisel)» stieg ein Poli- zeibeamter aus dem Dienstfahrzeug und teilte dem Beschuldigten mit, dass er zwecks einer Personenkontrolle zur Polizeiwache K.________ zurückfahren solle. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nach. Auf dem Areal des S.________ hielt der Beschuldigte schliesslich vor dem Betreibungsamt an. Ein Polizeibeamter stieg wiederum aus dem Dienstfahrzeug aus, um dem Beschuldigten mitzuteilen, wo er parkieren solle. In diesem Moment ergriff der Beschuldigte die Flucht und fuhr auf der Q.________ (Strasse) in Richtung M.________ davon. Zwei Fahrzeu- ge mit Polizeibeamten folgten ihm. Dabei überschritt der Beschuldigte auf Höhe T.________/U.________ innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h. Die Fahrt führte in der Folge bei M.________ auf die Autobahn ________ Richtung O.________. Ab der Ausfahrt V.________ platzierte sich eine Patrouille der Kan- tonspolizei W.________ vor den Beschuldigten und signalisierte ihm mittels Matrix «Bitte folgen». Auf der Höhe des Rastplatzes N.________ fuhr der Beschuldigte schliesslich über den Rastplatz und überholte dabei das Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei W.________. Ein Fahrzeug der Kantonspolizei Bern konnte mit ein- geschalteter Matrix «Stopp Polizei» und dem Martinshorn auf der Autobahn vor den Beschuldigten gelangen. Dieser überfuhr bei der Wiedereinfahrt auf die Autobahn Richtung O.________ die doppelte Sicherheitslinie, um vom Beschleunigungsstrei- fen auf die Normalspur der Autobahn zu gelangen. Durch Querstellen eines Fahr- zeugs gelang es der Polizei schliesslich, den Beschuldigten zu stoppen. Während seiner Fahrt auf dem Autobahnabschnitt M.________-N.________ be- ging der Beschuldigte verschiedene Verkehrsregelverletzungen, zeitlich und örtlich nicht genau bestimmbar und sich teilweise überschneidend. So fuhr der Beschul- digte mehrfach mit einem zu geringen Abstand hinter anderen Fahrzeugen her und bog mehrfach nach einem Überholmanöver mit zu geringem Abstand vor das über- holte Fahrzeug wieder ein. Er schwenkte auch mehrfach zum Überholen mit plötzli- chen und abrupten Manövern, und ohne auf den Verkehr hinter und neben sich zu achten, von der Normalspur auf die Überholspur nach links aus. Schliesslich tätigte der Beschuldigte mindestens drei Überholvorgänge mittels Rechtsüberholen. Der Beschuldigte führte sein Fahrzeug ohne Berechtigung – der Führerausweis war ihm mit Verfügung des SVSA vom 3. April 2006 vorsorglich entzogen worden. Er stand auch unter Drogeneinfluss: Die Blutprobe ergab ein positives Resultat auf 8 Opiate (Morphin) mit einer Konzentration von mind. 87.5 Mikrogramm Morphin pro Liter (entspricht der Tagesration von 660mg Sevre-Long). Damit hat sich der Beschuldigte (in chronologischer Reihenfolge) des Führens ei- nes Personenwagens ohne Berechtigung, des Fahrens in nicht fahrfähigem Zu- stand (unter Drogeneinfluss), des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Be- dienung des Fahrzeugs erschwert, des Nichtbeachtens von polizeilichen Weisun- gen, der Hinderung einer Amtshandlung, des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h, des Nichtwahrens eines ausreichen- den Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, des mehrfachen Rechtsüberholens auf der Autobahn als grobe Ver- kehrsregelverletzung, des unvorsichtigen Ausschwenkens nach links zum Überho- len sowie des Überfahrens einer doppelten Sicherheitslinie schuldig gemacht. 8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage zu folgendem Schluss (pag. 463 f., S. 29 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte entwendete ohne Wissen der Strafklägerin eine Maestro-Karte aus ihrer Wohnung, deren PIN-Code er kannte. Er tätigte damit vier Bargeldbezüge vom Konto der Strafklägerin bei der F.________. Er bezog auf diese Weise am 11. Februar 2019 CHF 1’000.00, am 15. Februar 2019 CHF 300.00, am 18. Febru- ar 2019 CHF 1‘200.00 und am 8. März 2019 CHF 2‘500.00, ausmachend total CHF 5‘000.00, vom Bancomaten an der G.________ (Strasse) in K.________. Der Beschuldigte verbrauchte in der Folge das gesamte abgehobene Geld zur Bezah- lung von offenen Rechnungen. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. 9. Geringfügige Diebstähle und Hausfriedensbruch Zu den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs erkannte die Vorin- stanz was folgt (pag. 464 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte behändigte am 28. Februar 2019 in der D.________ in K.________, diverse Waren und vier Parfums im Wert von CHF 102.00 und steckte sie in seinen Rucksack. In der Folge verliess er den Laden, ohne die vier Parfums bezahlt zu haben. Der Beschuldigte hatte bei der D.________ seit dem 7. Septem- ber 2016 ein Hausverbot. Dieses war am 16. August 2018 um fünf Jahre verlängert worden. Am 28. März 2019 steckte der Beschuldigte im E.________ in P.________ ein La- dekabel, eine Handcrème sowie einen Lippenbalsam (totaler Wert CHF 27.40) in seine Jacke und verliess den Laden ohne zu bezahlen. Damit hat sich der Beschuldigte des zweifachen geringfügigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 9 10. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) kam die Vorinstanz zum Schluss, der Drogenschnelltest vom 28. März 2019 sei positiv auf THC ausgefallen. Der Beschuldigte habe angegeben, an den Wochenenden ab und zu zu «kiffen». Er habe den Marihuana-Konsum an- erkannt. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Marihuana schuldig gemacht (pag. 473, S. 39 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 11. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz kann ver- wiesen werden (pag. 473 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Vorgehen und Methodik Vorliegend ist für zahlreiche Delikte eine Strafe auszufällen. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), das mehrfache Rechtsüberholen (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsge- setzes [SVG; SR 741.01]), das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) kann entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Hinderung einer Amtshandlung kann gemäss Art. 286 StGB lediglich mit Geldstrafe bestraft werden. Bei den weite- ren Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 90 Abs. 1 SVG), den beiden geringfü- gigen Diebstählen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie der Konsumwider- handlung gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertre- tungen, welche mit Busse bestraft werden. Nachfolgend wird zunächst die Strafhöhe für die einzelnen Vergehen und Verbre- chen festgesetzt. In einem zweiten Schritt wird die Strafart für diese Delikte be- gründet und mit jenen Delikten, für die dieselbe Strafart ausgesprochen wird, eine Gesamtstrafe gebildet. Zum Schluss werden die Übertretungsbussen festgelegt und zu einer Gesamtbusse asperiert. 13. Strafhöhe für die einzelnen Vergehen und Verbrechen 13.1 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Der Beschuldigte hat innerhalb eines Monats insgesamt vier einzelne Bezüge getätigt, denen jeweils ein eigener Tatentschluss zu Grunde lag. Er beschrieb sel- ber, dass er die Karte jeweils wieder behändigt und nur so viel abgehoben habe, wie er gerade benötigt habe (pag. 67 Z. 41 ff. und pag. 68 Z. 84 f.). Für die einzel- nen Bezüge ist demnach je eine Strafe auszufällen, die erst am Schluss im Rah- men einer allfälligen Gesamtstrafenbildung asperiert werden. Da die Vorgehens- weise des Beschuldigten in allen vier Fällen identisch war, werden die objektiven 10 und subjektiven Tatkomponenten jedoch für alle vier Bezüge zusammengefasst beurteilt. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte entwendete die Bankkarte der Strafklägerin, einer guten Bekann- ten und Nachbarin, aus deren Wohnung. Diese hatte ihm für Notfälle einen Schlüs- sel ihrer Wohnung anvertraut und den PIN-Code ihrer Bankkarte bekannt gegeben (pag. 64 Z. 47 ff., pag. 67 f. Z. 25 ff. und pag. 120 Z. 215 ff.). Mit dieser Karte ent- wendete er unter vier Malen innert eines Monats Geldbeträge in der Höhe von CHF 1‘000.00, CHF 300.00, CHF 1‘200.00 und CHF 2‘500.00, insgesamt CHF 5‘000.00. Dabei handelt es sich vergleichsweise nicht um einen hohen De- liktsbetrag. Es muss allerdings betont werden, dass es sich bei der Strafklägerin um eine weitgehend mittellose Person handelte, die von einer IV-Rente und weite- ren Sozialleistungen (vermutlich Ergänzungsleistungen) lebte. Für sie ging durch die Bezüge des Beschuldigten viel Geld verloren. Der Beschuldigte hob insgesamt fast einen Drittel ihres Guthabens ab. Es kann somit, anders als von der Verteidi- gung vorgebracht, auch mit Blick auf die Höhe des Kontostandes nicht ohne Weite- res von einem geringen Deliktsbetrag gesprochen werden. Das Geld stammte vom Sozialamt resp. aus Rückzahlungen der IV, mit denen die Strafklägerin sich einen Hund hätte kaufen wollen, was umso mehr verdeutlicht, wie sehr sie auf dieses Geld angewiesen war (pag. 64 Z. 21 ff. und pag. 68 Z. 101). Der Beschuldigte kannte die Situation der Strafklägerin, die er in der Gassenküche kennengelernt hatte (pag. 64 Z. 57 und pag. 68 Z. 101). Die Verletzung des geschützten Rechts- guts kann somit entgegen der Verteidigung nicht als geringfügig bezeichnet wer- den. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert. Er verfügte für den Notfall über einen Schlüssel zur Wohnung der Strafklägerin. Diese gab an, bei ei- nem Notfall habe der Beschuldigte Zugriff auf ihr Konto. Er habe zwar keine Voll- macht, wisse aber bei einem Notfall, was machen (pag. 64 Z. 47 f.). Er profitierte somit von einer gewissen Naivität der Strafklägerin, die ihm in einem anderen Zu- sammenhang ihren PIN-Code anvertraut hatte und überall den gleichen Code ver- wendete, was dem Beschuldigten bekannt war. Der Beschuldigte nutzte jedoch zu- gleich die Gutmütigkeit und das Vertrauen seiner Bekannten und Nachbarin schamlos aus. Von einem Mit- oder Eigenverschulden der Strafklägerin kann keine Rede sein. Erst recht nicht können die Übergabe des Schlüssels, die Bekanntgabe des Codes für Notfälle und die Erzählung, dass sie eine grössere Summe Geld er- halten hatte, als konkludente Zustimmung der Strafklägerin für eigenmächtige Geldbezüge durch den Beschuldigten verstanden werden. Der Beschuldigte bezog jeweils nur einen Teil des verfügbaren Geldes, wobei offenbleiben muss, ob er tatsächlich immer nur so viel vom Konto abhob, wie er gerade brauchte, oder ob er so vorging, um nicht aufzufallen oder wegen einer bestehenden Bezugslimite. So oder anders gelang es ihm auf diese Weise, mehrfach Geld vom Konto abzuheben, bevor die Strafklägerin auf das fehlende Geld aufmerksam wurde. Insgesamt zeigte der Beschuldigte ein rücksichtsloses Vorgehen und ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie. 11 Mit Blick auf die Deliktshöhe und das nicht besonders ausgeklügelte Vorgehen wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt leicht, aufgrund des massiven Ver- trauensbruchs jedoch nicht mehr sehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direkten Vorsatz. Er hatte ausschliesslich finanzielle und egoistische Motive, brauchte er doch Geld für seinen eigenen Gebrauch, etwa um offene Rechnungen zu bezahlen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich somit nicht verschuldenserhöhend aus. Der Umstand, dass der Beschul- digte mit diesem Geld auch Bussen bezahlen wollte, um einem Gefängnisaufent- halt zu entgehen, ändert daran nichts: Es handelt sich dabei um eine selbstver- schuldete Situation, die keine Unvermeidbarkeit begründet. Die subjektiven Tatkomponenten führen demnach weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens. Dieses ist weiterhin als leicht zu bezeichnen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfol- gend: VBRS-Richtlinien) sehen für einen Bargeldbezug von CHF 2'000.00 mit einer gestohlenen Bankkarte eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48). Durch den massiven Vertrauensbruch gegenüber der Strafklägerin ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht eins zu eins mit dem Referenzsachverhalt ver- gleichbar. Zumindest für den Bezug des grössten Betrags von CHF 2'500.00 ist deshalb eine deutlich höhere Strafe von 60 Strafeinheiten dem Tatverschulden an- gemessen. Für die beiden Geldbezüge von CHF 1‘000.00 und CHF 1‘200.00 er- scheinen Strafen von je 20 Strafeinheiten und für den Bezug von CHF 300.00 eine solche von 10 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Mehrfaches Rechtsüberholen auf der Autobahn Zum Vorfall vom 24. Oktober 2018 wird vorab auf die zutreffenden Vorbemerkun- gen der Vorinstanz verwiesen, in der sie anschaulich begründet, dass die unter- schiedlichen Manöver alle während der Flucht des Beschuldigten vor der Polizei er- folgt sind, die deshalb durchaus als «Verfolgungsjagd» bezeichnet werden kann (pag. 480, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das Rechtsüberholen auf der Autobahn erfolgte ein Schuldspruch wegen gro- ber Verkehrsregelverletzung. Diese wird gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG mit Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind drei einzelne Überholmanöver zu bestrafen, die sich in der Art der Tatbegehung aber nicht un- terscheiden. Die Überholmanöver des Beschuldigten ereigneten sich im Feierabendverkehr auf der Autobahn, das Verkehrsaufkommen war recht gross. Die signalisierten Ge- schwindigkeiten konnten zwar zum Teil nicht ausgefahren werden. Das macht ein Rechtsüberholen aber nicht weniger gefährlich. Eine abstrakte, hohe Gefährdung war vorhanden: Die anderen Verkehrsteilnehmer sind auf ein rechtsüberholendes Fahrzeug nicht gefasst und werden durch dieses überrascht. Der Beschuldigte war zudem auf der Flucht vor der Polizei und wollte weg, «komme was wolle». Er über- holte auch nicht nur rechts, sondern auch links. Er suchte sich damit ohne viel Rücksicht auf die anderen Fahrzeuge den Weg an diesen vorbei. 12 Für Rechtsüberholen auf der Autobahn sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 12 Strafeinheiten plus eine Verbindungsbusse von mind. CHF 500.00 vor, ausma- chend insgesamt mind. 17 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 23). Das Vorgehen der Vorinstanz, die in den VBRS-Richtlinien empfohlene Verbindungsbusse in Stra- feinheiten rückzurechnen, um die Höhe der insgesamt empfohlenen Strafe zu eru- ieren, ist gerade unter den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentschei- den methodisch nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 53 E. 5.2.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Vorliegend ereignete sich das Über- holmanöver auf einer rege befahrenen Autobahn. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern vom Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Aus diesem Grund ist pro Manöver eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 13.3 Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wird Fahren ohne Berechtigung resp. trotz entzogenem Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Dem Beschuldigten war der Führerausweis mit Verfügung des SVSA vom 3. April 2006 vorsorglich entzogen worden. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich dabei um den Führerausweis der Fahrzeugkategorien G und M (land- und forstwirt- schaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und Mo- torfahrräder) handelte (pag. 134 ff.). Es ist in den Akten nicht dokumentiert, ob der Beschuldigte je einen Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) hatte (vgl. pag. 139). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er über keinen Führeraus- weis verfügte und somit kein Fahrzeug lenken durfte (pag. 20 f. Z. 22 ff.). Am 24. Oktober 2018 wollte er mit dem Personenwagen seiner Bekannten von K.________ nach X.________ und danach wieder zurückfahren, um schneller zu einem Termin bei der Kantonspolizei W.________ (!) zu gelangen. Da ihn die Poli- zei verfolgte, fuhr er schliesslich rund 20 km bis N.________, wo er gestoppt wer- den konnte. Wäre alles nach Plan verlaufen, hätte der Beschuldigte mit der Route K.________-X.________ retour eine Strecke von rund 40 km zurückgelegt (vgl. Route auf Google Maps, besucht am 4. August 2021). Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von K.________ nach X.________ zu gelangen, das Delikt wäre vermeidbar gewesen. In den VBRS-Richtlinien wird für Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00, ausmachend insgesamt 24 Strafeinheiten, vorgesehen (VBRS- Richtlinien, S. 10). Mit Blick auf die Länge der geplanten und der tatsächlich zurückgelegten Strecke ist vorliegend eine Strafe von 30 Strafeinheiten gerechtfer- tigt. 13.4 Fahren in nicht fahrfähigem Zustand Fahren in fahrunfähigem Zustand wird gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der soeben beschriebenen Fahrt stand der Beschuldigte unter dem Einfluss von Sevre-Long (Morphin, Opioid), das ihm als Heroinersatz verschrieben worden war. Ihm musste bewusst sein, dass er auch unter dem Einfluss eines Substituti- 13 onsmittels nicht Autofahren durfte. In der Folge führte der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei in teilweise dichtem Verkehr auf der Autobahn gefährliche Fahrmanöver aus. Es bestand somit zweifellos ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Verkehrsteilnehmenden. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts passierte. In den VBRS-Richtlinien wird für das Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten bei erhöhtem Gefährdungspotential eine Strafe von 50 Strafeinhei- ten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen, ausma- chend insgesamt 58 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 17). Mit Blick auf diese Empfehlung und das deutlich erhöhte Gefährdungspotential erscheint vorliegend eine Strafe von 70 Strafeinheiten angemessen. 13.5 Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte missachtete ein Hausverbot, welches ihm am 7. September 2016 schriftlich eröffnet und am 16. August 2018 nach erneuter Missachtung per A-Post Plus verlängert worden war. Für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 49). Die vor- liegende Tatbegehung entspricht exakt dem Referenzsachverhalt, weshalb in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten an- gemessen ist. 13.6 Hinderung einer Amtshandlung Hinderung einer Amtshandlung wird gemäss Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte fuhr am 24. Oktober 2018 gemäss der Aufforderung der Polizei auf das S.________, ergriff dort jedoch unvermittelt mit dem Auto die Flucht, als ihn die Polizei auf einen Parkplatz einweisen wollte. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Flucht vor der Polizei bei einer Ausweiskon- trolle eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Die Kurz- schlussreaktion des Beschuldigten ist mit diesem Referenzsachverhalt vergleich- bar. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien wird des- halb eine Strafe von 10 Tagessätzen ausgesprochen. 14. Strafart für die einzelnen Vergehen und Verbrechen Mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung kann für sämtliche der bis hier- her abgehandelten Delikte entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB steht für Strafen bis zu 180 Strafeinheiten die Geldstrafe im Vordergrund. Die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe unter 180 Tagen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- 14 chen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da für die einzelnen Delikte vorliegend je Strafen von unter 180 Strafeinheiten ausgesprochen wurden, kann eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden. Die Begründung der Strafart fällt für die einzelnen Delikte identisch aus. Sie wird deshalb vorliegend zu- sammengefasst ausgeführt. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten geht hervor, dass er seit dem Jahr 2008 während mehreren Jahren immer wieder delinquierte, weshalb er auch mehrfach verurteilt wurde. Vor Begehung der vorliegenden Delikte wurde der Be- schuldigte zuletzt am 14. August 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (pag. 527 ff.). Zeitlich nach den Strassenverkehrsdelikten, je- doch vor Begehung des Hausfriedensbruchs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurde der Beschuldigte am 11. Februar 2019 zu- dem mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Bis im Jahr 2016 befand sich der Beschuldigte während über 4 Jahren im Vollzug ver- schiedener Freiheitsstrafen. Etwa zwei Jahre nach der Entlassung fiel er erstmals wieder deliktisch auf, was zum bereits erwähnten Strafbefehl vom 11. Februar 2019 sowie zum aktuellen Verfahren führte. Aus dieser Vorgeschichte zeigt sich, dass der Beschuldigte trotz bereits erfolgten Verurteilungen immer wieder delinquierte und selbst nach ausgestandener Freiheitsstrafe erneut Straftaten beging. Die von ihm begangenen Delikte variierten in ihrer Ausprägung: Er beging Vermögensdelik- te, Widerhandlungen gegen das BetmG, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldi- gung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Brandstiftung. Diese Diversität macht deutlich, dass der Beschuldigte situativ eine tiefe Hemmschwelle hat, deliktisch tätig zu werden. Wie die Delikte seit seiner Ent- lassung aus dem letzten Strafvollzug aufzeigen, haben ihn die bisher ausgespro- chenen und teilweise ausgestandenen Strafen nicht beeindruckt. Um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, erscheint es deshalb in An- wendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB geboten, für jedes einzelne dieser Delikte statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten kaum vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist ohne Ausbildung und seit längerem arbeitslos. Er bezieht eine bescheidene IV-Rente sowie Ergänzungsleis- tungen (pag. 370 f.). Ausbezahlt werden ihm gerade mal CHF 620.00 (pag. 522). Daneben verfügt er über keine finanziellen Mittel und Reserven. Im Gegenzug hat er einige Schulden und Verlustscheine, von denen sieben Einträge Forderungen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichtskasse betreffen (pag. 525). Eine nachhal- tige und deutliche Verbesserung dieser Situation ist nicht ersichtlich. Der Beschul- digte zeigte denn auch in der Vergangenheit mehrfach, dass er bei finanziellen Engpässen bereit war, sich mit Ladendiebstählen oder gar einem schwerwiegende- ren Delikt wie dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil seiner Nachbarin weiterzuhelfen. Dabei stellte der Beschuldigte einen direkten Konnex her zwischen seiner Delinquenz und drohendem Strafvollzug. So begründete er die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin damit, er habe mit dem Geld teilweise Bussen bezahlt, er habe einfach nicht ins Gefängnis gewollt (pag. 67 Z. 54 und pag. 68 Z. 88). 15 Da der Beschuldigte für die Übertretungen zwingend mit einer Busse belegt werden muss, erscheint vor diesem Hintergrund weder realistisch noch unter spezialprä- ventiven Aspekten sinnvoll, den Beschuldigten für die übrigen Delikte ebenfalls mit einer Geldstrafe zu belegen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB sind aus diesen Gründen für jedes einzelne dieser Delikte erfüllt. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage, das mehrfache Rechtsüberholen, das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und den Hausfriedensbruch wird somit je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. 15. Konkrete Freiheitsstrafe 15.1 Bildung der Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung für jedes beurteilte Vergehen oder Verbrechen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (siehe Ziff. 14 oben). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt ist der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Von den vier Tatbegehungen weist der Bezug von CHF 2'500.00 das höchste Verschulden auf. Die dafür ausgesprochene Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe erfüllt somit für die Bildung der Gesamtstrafe die Funktion der Einsatzstrafe. Die weiteren drei Geldbezüge (20, 20 und 10 Tage) werden im Umfang von 14, 14 und 6 Tagen asperiert. Dies gibt ein Zwischener- gebnis von 94 Tagen Freiheitsstrafe. Die je 30 Tage für das dreimalige Rechtsü- berholen auf der Autobahn werden mit je 20 Tagen, ausmachend insgesamt 60 Tagen, asperiert. Für das Führen eines Motofahrzeuges trotz entzogenem Füh- rerausweis (30 Tage) werden ebenfalls 20 Tage asperiert, für das Fahren in fahrun- fähigen Zustand (70 Tage) 46 Tage. Für den Hausfriedensbruch (15 Tage) wird die Strafe um 10 Tage erhöht. Dies ergibt eine provisorische Gesamtstrafe von 230 Tagen. 15.2 Täterkomponente Der Beschuldigte wurde am ________ in P.________ geboren und mit einjährig adoptiert. Er hat drei Halbbrüder und zwei Adoptivschwestern. Als Kind musste er relativ viel umziehen und wuchs schliesslich in H.________ auf. Die Schule be- suchte er in I.________. Im Alter von 14-15 Jahren verbrachte er einige Jahre im Knabenheim «J.________». Nach Schulabschluss kam er in Kontakt mit Drogen und war jahrelang drogenabhängig. Er machte keine Lehre, arbeitete «mal hier, mal dort» als Aushilfe und lebte einige Zeit auf der Gasse. Heute ist seine Drogen- sucht dank einem Substitutionsprogramm nicht mehr akut. Er erhält eine beschei- dene IV-Rente und Ergänzungsleistungen (pag. 67 Z. 16 ff., pag. 370 f. und pag. 519 ff.). Dieser zweifellos nicht einfache Start ins Leben ist leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 16 Die Drogensucht des Beschuldigten spiegelt sich auch im Strafregisterauszug wie- der. So musste er 2008, 2009, 2012 und 2013 wegen BetmG-Widerhandlungen und vorwiegend Beschaffungskriminalität zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt werden. Zusammengefasst verbüsste er von 2012 bis 2016 Freiheitsstrafen von über 4 Jahren (pag. 527 ff.). Selbst diese konnten den Beschuldigten nicht vor wei- terer Delinquenz abhalten, auch wenn er nach der Entlassung während rund 1.5 Jahren nicht deliktisch auffiel. In Bezug auf den Hausfriedensbruch und das Vermögensdelikt liegen einschlägige Vorstrafen vor. Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen. Keine einschlägigen Vorstrafen bestehen betreffend die Widerhandlungen gegen das SVG. Weiter liegt ein Strafbefehl vom 11. Februar 2019 (eröffnet am 20. Februar 2019) vor, in dem der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Aus- weis schuldig erklärt wurde. Trotz diesem Strafbefehl delinquierte der Beschuldigte weiter, indem er erneut einen Hausfriedensbruch beging und weitere Bezüge mit der Kreditkarte der Strafklägerin tätigte. Diese anhaltende Delinquenz fällt ebenfalls straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren stets korrekt. Er gestand seine Taten relativ rasch ein, bestritt kaum etwas, wollte sich zum Teil aber auch einfach nicht mehr erinnern. Tatsächliche Geständnisse liegen jedenfalls nicht vor: Bei sämtli- chen Delikten wurde der Beschuldigte entweder in flagranti erwischt, oder es lagen zahlreiche Beweismittel vor, so dass ein Bestreiten der Tat kaum möglich war. Der Beschuldigte bestätigte denn auch vorwiegend die Erkenntnisse der Strafverfol- gungsbehörden. Seine Eingeständnisse brachten die Ermittlungsarbeiten nicht wei- ter. Ein Geständnisrabatt ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Hingegen ist beim Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad Einsicht und Reue erkennbar, so hat er beispielsweise in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG eingestanden, dass sein Verhalten keine gute Idee und womöglich gefährlich gewesen sei. Zugleich machte er aber auch Ausreden und Ausflüchte geltend, et- wa, er habe nicht bemerkt, dass die Polizei ihn verfolgt habe, oder er habe einen dringenden Termin gehabt (pag. 22 Z. 94 ff. und pag. 115 Z. 42). Gerade in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist sodann keinerlei Einsicht zu erken- nen. Die Geldbezüge ab dem Konto der Strafklägerin bereut der Beschuldigte zwar. Er anerkannte auch ihre Forderung auf Rückzahlung des Geldes. Zugleich hat er ihr die bezogenen Beträge jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Verhandlung noch immer nicht zurückerstattet (pag. 398 Z. 33 ff.). Unter diesen Umständen ist für Einsicht und Reue lediglich ein kleiner Abzug gerechtfertigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen, diese Komponente wirkt sich neutral aus. Im Ergebnis haben die einschlägigen Vorstrafen und die anhaltende Delinquenz des Beschuldigten eine Straferhöhung um 30 Tage zur Folge. Für die belasteten persönlichen Verhältnisse sowie die Einsicht und Reue erfolgt eine Reduktion der Strafe um 10 Tage. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 250 Tagen. 17 Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass keine verminderte Schuld- fähigkeit vorliegt. Der Beschuldigte konsumierte im Zeitpunkt der Deliktsbegehun- gen täglich ein Heroinsubstitut. Dies führte jedoch nicht zu einer Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. 15.3 Höhe der Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Gesamtstrafe von 250 Tagen. Die Kammer ist jedoch an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (siehe Ziff. I.6 oben). Diese hatte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (240 Tagen) verurteilt und für die Hinderung einer Amtshandlung keine separate Geldstrafe ausgesprochen. Die Kammer darf demnach für die Vergehen und Verbrechen eine Strafe von insgesamt maximal 240 Strafeinheiten aussprechen. Für die Hinderung einer Amtshandlung muss zwingend eine Geldstrafe ausgesprochen werden (siehe Ziff. 16 unten). Mit Blick auf die Höhe dieser Geldstrafe sowie die maximal mögliche Strafe von 240 Stra- feinheiten ist die Höhe der Freiheitsstrafe somit auf 233 Tage resp. 7 Monate und 23 Tage zu reduzieren. 15.4 Bedingter Vollzug 15.4.1 Voraussetzungen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Fakto- ren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, O.________ 2013, N 6 ff. zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). 15.4.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen verur- teilt. Es ist demnach der bedingte Vollzug zu prüfen. Seine letzte Verurteilung zu 18 einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erfolgte am 14. August 2013 und somit (knapp) mehr als fünf Jahre vor der ersten vorliegend zu beurteilenden Tat am 24. Oktober 2018 (pag. 529). Es müssen demnach keine besonders günstigen Umstände vorliegen für den Aufschub des Strafvollzugs. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit immer wieder strafrechtlich in Erschei- nung getreten, oft im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität. Bei der Beurtei- lung des bedingten Vollzugs muss jedoch hervorgehoben werden, dass für die Wi- derhandlungen gegen das SVG keine Vorstrafen vorliegen (pag. 527 ff.). In Bezug auf das Vermögensdelikt und den Hausfriedensbruch bestehen einschlägige Vor- strafen, auch wenn der Beschuldigte vorher noch nie ein Vermögensdelikt der vor- liegenden Art begangen hat. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass der Beschuldigte seit nunmehr zweieinhalb Jahren deliktsfrei lebt – es sind keine neuen Verurteilungen oder Strafverfahren im Strafregister ersichtlich (pag. 527 ff.). Er lebt gegenwärtig al- leine, plante anlässlich der Erhebung des Leumundsberichts einen Umzug von K.________ nach L.________ und ist seit ca. 5 Jahren in einem Substitutionspro- gramm. Er lebt von einer bescheidenen IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und hat bei den Sozialdiensten K.________ eine Beiständin (pag. 370 f. und pag. 519 ff.). Dabei handelt es sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung (pag. 310). Insgesamt scheinen sich die Le- bensumstände des Beschuldigten soweit beruhigt zu haben, dass er nun bereits über eine längere Zeit nicht mehr straffällig wurde und insbesondere keine Be- schaffungskriminalität mehr vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine per se schlechte Legalpro- gnose gestellt werden. Ihm ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Allerdings zeigen gerade die vorliegend zu beurteilenden Delikte auf, dass der Be- schuldigte aufgrund der immer gleichen Verhaltensmuster wieder straffällig wurde. Wenn er sich – in seinen eigenen Worten – in einer «Zwickmühle» befindet (pag. 67 Z. 54), ist die Hemmschwelle zur Begehung einer Straftat offenbar tief. So lieh er sich ohne Ausweis und unter dem Einfluss eines Heroinsubstituts ein Auto und floh damit vor der Polizei, um rechtzeitig zu einer Einvernahme bei einer ande- ren Polizeistation zu gelangen. Oder er beschaffte sich die Kreditkarte seiner Kol- legin und bezog damit ohne deren Einverständnis Geld, um Bussen zu bezahlen. Trotz der soeben beschriebenen Beruhigung im Leben des Beschuldigten bleiben der Kammer Zweifel, dass der Beschuldigte diese Verhaltensmuster tatsächlich mit letzter Konsequenz durchbrochen hat. Es scheint deshalb angezeigt, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzu- ordnen. Die Bewährungshilfe soll dem Beschuldigten als Ergänzung zur bereits er- richteten Vertretungsbeistandschaft Unterstützung bieten bei der Stabilisierung des eingeschlagenen Wegs in ein langfristig deliktfreies Leben. 15.5 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Die vorläufige Festnahme vom 28. März 2019 ist im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; pag. 76 ff.). 19 15.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen verurteilt. Die Probezeit beträgt 4 Jahre. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die vorläufige Festnahme ist im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 16. Konkrete Geldstrafe 16.1 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente betreffend die Hinderung einer Amtshandlung kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 15.2). In Abweichung davon ist allerdings festzuhalten, dass in Bezug auf die Hinderung ei- ner Amtshandlung keine einschlägige Vorstrafe vorliegt und sich der Beschuldigte mehr oder weniger einsichtig und reuig zeigte. Die Tat geschah nicht während ei- nem hängigen Verfahren und auch nicht direkt nach Eröffnung einer Verurteilung. Die Täterkomponenten sind unter dem Strich neutral zu werten. 16.2 Retrospektive Konkurrenz 16.2.1 Voraussetzungen Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 20 Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 16.2.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wurde am 11. Februar 2019 mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die Hinderung einer Amtshandlung beging der Beschuldig- te am 24. Oktober 2018 und somit vor Ausfällung dieses Strafbefehls. Damit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Die neue Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 auszusprechen. Dieser Strafbefehl erfolgte wegen Hausfriedensbruchs sowie Überlassen eines Fahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Im Vergleich zur Hinde- rung einer Amtshandlung stellt der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe dar. Die Strafe von 10 Tagessätzen für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach auf die 25 Tagessätze aus dem Strafbefehl zu asperieren. Die Erhöhung erfolgt im Umfang von 7 Tagessätzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Tagessätzen, von der die be- reits ausgesprochenen 25 Tagessätze wieder abzuziehen sind. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 auszusprechen. 16.3 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte an, ein monatliches Einkommen von CHF 620.00 zu haben, das von der IV stamme (pag. 522). Gestützt auf das Geldverwaltungsbudget vom 9. April 2020 wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesen CHF 620.00 um den pauschalen Lebensun- terhalt handelt, der dem Beschuldigten direkt ausbezahlt wird. Die restlichen Aus- gaben werden direkt vom Sozialdienst bezahlt und durch eine IV-Rente sowie Er- gänzungsleistungen finanziert (pag. 370 f.). Es ist dementsprechend bei der Be- rechnung des Tagessatzes kein Abzug für Miete, Krankenkasse etc. vorzunehmen, weil diese direkt vom Sozialdienst bezahlt werden. Angemessen ist somit ein Ta- gessatz von CHF 20.00. 21 16.4 Bedingter Vollzug Betreffend Gewährung des bedingten Vollzugs kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 15.4 oben). Für die Hinderung einer Amts- handlung bestehen keine einschlägigen Vorstrafen. Für die Geldstrafe wird die Probezeit deshalb auf dem Minimum von zwei Jahren belassen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 16.5 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 20.00, aus- machend total CHF 140.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 17. Übertretungsbussen Für die Übertretungen während der Flucht vor der Polizei, die geringfügigen Diebstähle sowie die Konsumwiderhandlung gegen das BetmG sind Übertretungs- bussen auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist mit den einzelnen Übertretungsbussen eine Gesamtbusse zu bilden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Übertretungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl vom 11. Februar 2019 begangen hat, mit dem er zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 wegen geringfügigem Diebstahl verurteilt wurde (pag. 530). Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. 17.1 Teilweise retrospektive Konkurrenz In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz hat das Bundesgericht erwo- gen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vor- strafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe in- folge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstra- fe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundes- gericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschlies- send addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). 17.2 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden in einem ersten Schritt die Bussen für die einzelnen Übertretungen vor dem 11. Februar 2019 fest- gelegt und damit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 gebildet. 22 17.2.1 Einfache Verkehrsregelverletzungen auf der Autobahn am 24. Oktober 2018 Der Beschuldigte hat am 24. Oktober 2018 auf der Flucht vor der Polizei mehrere einfache Verkehrsregelverletzungen auf der Autobahn begangen, die gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft werden. Konkret handelt es sich dabei um folgende Verkehrsregelverletzungen: - Mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinander- fahren - Mehrfaches unvorsichtiges Ausschwenken nach links zum Überholen - Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens sieben einfache Verkehrsregelverletzungen auf der Autobahn begangen hat. Gemäss Empfehlungen der VBRS-Richtlinien werden Fahrfehler auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS-Richtlinien, S. 23). Diese Busse erscheint auch hier für jede einzelne Verkehrsregelverletzung angemessen. 17.2.2 Weitere einfache Verkehrsregelverletzungen am 24. Oktober 2018 Für die weiteren einfachen Verkehrsregelverletzungen sind folgende Bussen an- gemessen: Für das Vornehmen einer Verrichtung, welche das Bedienen des Fahr- zeugs erschwert, eine Busse von CHF 250.00, für das Nichtbeachten von polizeili- chen Weisungen CHF 400.00 und für die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts CHF 300.00. 17.2.3 Bildung der Zusatzstrafe Diese Übertretungen sind vor dem Strafbefehl vom 11. Februar 2019 erfolgt, wes- halb mit der dort ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 300.00 eine hypo- thetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Schwerstes Delikt und somit Einsatzstrafe ist die erste der einfachen Verkehrsregelverletzungen auf der Autobahn, die mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft wird. Die weiteren sechs einfachen Verkehrsregel- verletzungen auf der Autobahn (je CHF 500.00) werden wegen dem engen sachli- chen Zusammenhang mit der Einsatzstrafe mit einem Faktor von 50%, ausma- chend je CHF 250.00, insgesamt CHF 1'500.00, asperiert. Die Bussen für die wei- teren Verkehrsregelverletzungen werden ebenfalls mit einem Faktor von 50%, sprich mit CHF 125.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 asperiert. Die daraus resultie- rende Gesamtbusse von CHF 2'475.00 wird durch die mit Strafbefehl vom 11. Fe- bruar 2019 bereits ausgesprochene Busse von CHF 300.00 im Umfang von CHF 200.00 erhöht (Faktor 2/3). Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 2'675.00. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Busse von CHF 300.00 resultiert eine Busse von CHF 2'375.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019. 17.3 Gesamtstrafe für die Übertretungen nach dem 11. Februar 2019 In einem zweiten Schritt werden die Bussen für die einzelnen Übertretungen nach dem 11. Februar 2019 festgesetzt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe gebildet. 23 17.3.1 Geringfügiger Diebstahl vom 28. Februar 2019 Bei geringfügigem (Laden-)Diebstahl sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse von mindestens CHF 300.00 vor, wenn der Täter innerhalb von zwei Jahren die zweite Anzeige wegen geringfügigem Diebstahl erhält (VBRS-Richtlinien, S. 31). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschuldigte wurde zuletzt mit Strafbefehl vom 11. Febru- ar 2019 wegen geringfügigem Diebstahl verurteilt (pag. 530). Es ist somit eine Bus- se von CHF 300.00 angezeigt. 17.3.2 Geringfügiger Diebstahl vom 28. März 2019 Der geringfügige Diebstahl vom 28. März 2019 erfolgte nur einen Monat nach dem ersten, hier zu beurteilenden Diebstahl und immer noch unmittelbar nach Zustel- lung eines Strafbefehls mit einer Verurteilung wegen eben diesem Delikt. Es recht- fertigt sich deshalb eine höhere Busse von CHF 400.00. 17.3.3 Konsumwiderhandlung Für den Konsum von Marihuana wird im Einklang mit den VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen (VBRS-Richtlinien, S. 25). 17.3.4 Bildung der Gesamtstrafe Mit den Bussen für die Übertretungen, die nach dem Strafbefehl vom 11. Febru- ar 2019 begangen wurden, ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt und somit die Einsatzstrafe bildet der erste geringfügige Diebstahl, der mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft wird. Die Busse für den zweiten geringfügi- gen Diebstahl wird mit einem Faktor 2/3, ausmachend abgerundet CHF 250.00, asperiert. Die Busse für die Konsumwiderhandlung wird ebenfalls mit einem Faktor 2/3, gerundet CHF 70.00, asperiert. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von CHF 620.00. 17.4 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe In einem letzten Schritt werden die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Febru- ar 2019 sowie die Gesamtstrafe für die danach erfolgten Übertretungen addiert. Dies ergibt eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 von CHF 2'995.00. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'400.00 verurteilt. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbots ist die Übertretungsbusse demnach auf CHF 2'400.00 zu reduzieren (siehe Ziff. I.6 oben). 17.5 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Übertretungsbusse von CHF 2’400.00 verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 11. Februar 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festge- setzt. 24 IV. Kosten und Entschädigung 18. Erstinstanzliches Verfahren Die Kostenverlegung sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin vor erster Instanz sind in Rechtskraft erwachsen (siehe Ziff. I.6 oben). 19. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'400.00 festgelegt. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich deutlich tiefere Strafen sowie aussch- liesslich eine Geldstrafe, welche bedingt auszufällen sei, und eine Übertretungs- busse (pag. 589). Verurteilt wurde er zu einer deutlich höheren bedingten Frei- heitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe sowie einer höheren Übertretungsbusse. Durch die Gewährung des bedingten Vollzugs hat der Beschuldigte im Umfang von ca. einem Drittel obsiegt. Er hat somit zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'600.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten seien aufgrund seiner angespann- ten finanziellen Verhältnisse die Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Bezahlung muss für den Pflichti- gen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit fest- stehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD). Der Beschuldigte verfügt über bescheidene finanzielle Mittel. Im Zusammenhang mit der Frage der Strafart beton- te die Verteidigung, der Beschuldigte habe ein bisschen Geld und werde von den Behörden unterstützt (pag. 537). Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, er- scheint vorliegend ein direkter Erlass der Verfahrenskosten nicht angebracht (vgl. pag. 490, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Bezahlung in Raten zu beantragen, oder zu ei- nem späteren Zeitpunkt ein Kostenerlass- oder Stundungsgesuch zu stellen. 20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden, Auslagen von CHF 37.40 und einen Honoraransatz von CHF 300.00 für die Berechnung des vol- len Honorars geltend (pag. 550). Der geltend gemachte Aufwand sowie der Hono- raransatz für die Berechnung des vollen Honorars wurden von der Kammer auf ei- nen angemessenen Aufwand von 10 Stunden sowie einen Ansatz von CHF 250.00 gekürzt. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen (siehe Ziff. VI). 25 Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit CHF 2'194.30 entschädigt. Die Differenz zum vollen Honorar be- trägt CHF 538.50. Der Beschuldigte ist im Umfang von zwei Dritteln rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Verfügungen Der Verzicht auf eine sofortige Inhaftierung sowie die Feststellung, dass im vorlie- genden Verfahren kein DNA-Profil erstellt wurde, müssen nicht verfügt werden. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der CO2-Pistole zur Vernich- tung steht im Einklang mit den Anträgen der Verteidigung und muss demnach nicht weiter begründet werden. In Bezug auf die sichergestellten Messer und Schwerter hat die Verteidigung die Aushändigung an den Beschuldigten verlangt. Da es sich bei diesen Gegenstän- den um Waffen gemäss der Waffengesetzgebung handelt, war es angebracht, die- se dem kantonalen Waffenbüro zur Durchführung eines Beschlagnahmeverfahrens nach der Waffengesetzgebung zu übergeben. Für die Verfügungen betreffend die erkennungsdienstlichen biometrischen Daten wird auf das Dispositiv verwiesen (siehe Ziff. VI unten). 26 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10.06.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit I. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen/angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________ durch Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 990 mg Morphin in Form von Sevre-Long; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), angeblich begangen/angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________ durch Konsum von illegalem Morphin; 3. von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen im Zeitraum vor dem 24.10.2018 an einem unbekannten Ort. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen am 24.10.2018 wie folgt: 1.1. durch mehrfaches Rechtsüberholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (grobe Verkehrsregelverletzung); 1.2. durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (einfache Ver- kehrsregelverletzung); 1.3. durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.4. durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 20 km/h auf der Hauptstrasse K.________-M.________ (ein- fache Verkehrsregelverletzung); 1.5. durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hin- tereinanderfahren auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 27 1.6. durch mehrfaches Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Wie- dereinbiegen nach dem Überholen auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.7. durch mehrfaches unvorsichtiges Ausschwenken nach links zum Überho- len auf der Autobahn ________ zwischen M.________ und N.________ (einfa- che Verkehrsregelverletzung); 1.8. durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie auf der Autobahn ________ Richtung O.________ vom Beschleunigungsstreifen ab dem Rast- platz N.________ (einfache Verkehrsregelverletzung); 1.9. durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung auf der Haupt- strasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; 1.10. durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) auf der Hauptstrasse K.________-M.________ und auf der ________ zwischen M.________ und N.________; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24.10.2018 in K.________; 3. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________ (Deliktsbetrag [DB]: CHF 102.00); 3.2. am 28.03.2019 in P.________ z.N. der E.________ (DB: CHF 27.40); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2019 in K.________ z.N. der D.________; 5. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach be- gangen in der Zeit vom 11.02.2019 bis am 08.03.2019 in K.________ z.N. von C.________ (DB: CHF 5'000.00; Schadensbetrag [SB]: CHF 30.00); 6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 28.03.2019 in P.________; und in Anwendung von Art. 426 ff. StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 7'913.80 verurteilt wurde. III. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 5'000.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 28 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. 29 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.70 200.00 CHF 3’340.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 235.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’650.60 CHF 281.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’931.70 volles Honorar 16.70 250.00 CHF 4’175.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 235.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’485.60 CHF 345.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’831.00 nachforderbarer Betrag CHF 899.30 2. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'931.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 899.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 147 Abs. 1, 186, 286, 333 Abs. 1 StGB 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; 2, 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 Bst. a, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 VRV 22 Abs. 1, 66, 67, 73 Abs. 4 und Abs. 6 Bst. a, 75 SSV 19a Ziff. 1 BetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 30 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 140.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11.02.2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11.02.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung von zwei Dritteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 2'400.00, ausmachend CHF 1’600.00. II. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’037.40 CHF 156.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’194.30 volles Honorar 250.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’537.40 CHF 195.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’732.80 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'194.30 im Umfang von zwei Dritteln, ausma- chend CHF 1'462.85, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Dif- 31 ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 538.50 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 359.00, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und Auslagen von CHF 37.40 geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand gerade mit Blick auf den beschränkten Berufungsumfang als deutlich zu hoch. Zu hoch erschei- nen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Berufungserklärung, das Era- rbeiten des Plädoyers und das Studium des erstinstanzlichen Urteils. Zusätzlich wurde am 4. Au- gust 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Weiter dauerte die Berufungsverhandlung lediglich knapp 1.5 Stunden und es wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren ca. 50% des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ wurde im erstin- stanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt. Unter Berücksichtigung der erst- instanzlich entschädigten Aufwendungen sowie der genannten, zu hoch veranschlagten Punkte erachtet die Kammer eine Entschädigung für 10 Stunden als gerechtfertigt. Für das volle Honorar wird praxis- gemäss mit einem Ansatz von CHF 250.00 gerechnet, was besonders mit Blick auf die wirtschaftliche Si- tuation des Beschuldigten auch vorliegend sachgerecht erscheint. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellten Betäubungsmittel und die CO2-Pistole werden eingezogen. Sie wurden bereits vernichtet. 2. Die sichergestellten Messer und Schwerter wurden zur allfälligen Durchführung eines Beschlagnahmeverfahrens gemäss der Waffengesetzgebung dem kantonalen Waffen- büro übergeben. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 32 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Strassenverkehrs- und Schiffartsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 4. August 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. Dezember 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33