7. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten mit Verweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b VKD auf CHF 800.00 bestimmt. 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 2. November 2020 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, p.A. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft