Ohnehin müsste bei einer neuen Beurteilung festgestellt werden, dass es Sache der Vollzugsbehörden ist, die politische Situation im Herkunftsland im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen, und dass eine Landesverweisung unabhängig von der Situation im Heimatland verfügt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Zudem wäre ein genereller Verweis auf die Sicherheitslage im Herkunftsland ohne Geltendmachung konkreter gefährdender Umstände von vornherein nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6)