Demnach rechtfertigen auch sie keine neuerliche Beurteilung der Landesverweisung. Ohnehin müsste bei einer neuen Beurteilung festgestellt werden, dass es Sache der Vollzugsbehörden ist, die politische Situation im Herkunftsland im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen, und dass eine Landesverweisung unabhängig von der Situation im Heimatland verfügt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2).