Zu den Ausführungen des Gesuchstellers, wonach – sinngemäss – eine Landesverweisung nach Somalia aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation nicht zumutbar sei, äusserte sich bereits das urteilende Gericht im angefochtenen Entscheid. Es ergibt sich daraus, dass diese Ausführungen keinesfalls neue Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind. Demnach rechtfertigen auch sie keine neuerliche Beurteilung der Landesverweisung.