Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Covid-19-Pandemie eine vorübergehende Erschwerung im Vollzug von Landesverweisungen darstellt, nicht jedoch eine komplette Aufhebung des Instituts der Landesverweisung bewirkt. Unter diesem Blickwinkel ändern die geltend gemachten Tatsachen an der vorgenommenen Beurteilung im angefochtenen Urteil betreffend Anordnung der Landesverweisung nichts, selbst wenn sie hinreichend belegt wären. Es fehlt den vorgebrachten Tatsachen somit an der erforderlichen Erheblichkeit.