Auch die Kombination der beiden Tatsachen, namentlich dass das Auftreten des Coronavirus als neue Tatsache die Bedeutung und Tragweite des Gesundheitszustands des Gesuchstellers als bereits im Zeitpunkt des Urteils vorhandene Tatsache verändern würde, reicht vorliegend nicht aus. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Covid-19-Pandemie eine vorübergehende Erschwerung im Vollzug von Landesverweisungen darstellt, nicht jedoch eine komplette Aufhebung des Instituts der Landesverweisung bewirkt.