Das Auftreten des Coronavirus war hingegen eine im Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht vorhandene Tatsache. Als solche ist sie nach dem zuvor Gesagten (vgl. Ziff. 3.1.1) für sich allein nicht geeignet, eine Revision zu rechtfertigen. 4.2.1 Auch die Kombination der beiden Tatsachen, namentlich dass das Auftreten des Coronavirus als neue Tatsache die Bedeutung und Tragweite des Gesundheitszustands des Gesuchstellers als bereits im Zeitpunkt des Urteils vorhandene Tatsache verändern würde, reicht vorliegend nicht aus.