Aus der behaupteten Verfolgung im Herkunftsland Somalia ergibt sich somit kein zulässiger Revisionsgrund. 4.2 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Aus dem rechtskräftigen Urteil geht klar hervor, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers dem urteilenden Gericht im Zeitpunkt des Urteils bekannt war und den Entscheid nicht beeinflusste (Ziff. III.13. des Urteilsmotivs vom 23. Oktober 2019). Das Auftreten des Coronavirus war hingegen eine im Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht vorhandene Tatsache.