1717, bei Akten des Verfahrens SK 19 243). Es ist daher nicht erkennbar, weshalb der Gesuchsteller die im Revisionsgesuch vorgebrachten Umstände, namentlich drohende Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen in Somalia, im Verfahren vor der 1. Strafkammer nicht vorgebracht hatte. Die Vorbringen sind vielmehr als Versuch zur neuerlichen Überprüfung des Entscheids nach verpasster Rechtsmittelfrist bzw. nach Ausschöpfen des Rechtsmittelwegs zu bewerten, wozu das Revisionsverfahren gerade keine Gelegenheit bietet. Aus der behaupteten Verfolgung im Herkunftsland Somalia ergibt sich somit kein zulässiger Revisionsgrund.