Zur Begründung dieser Säumnis führt er im Revisionsgesuch an, dass er dem Verfahren seinerzeit mangels Sprachkenntnis nicht hinlänglich habe folgen können (Gesuch Ziff. II.3.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller in jedem Verfahrensstadium amtlich verteidigt und ihm eine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden war. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller hinreichende Deutschkenntnisse aufweist, um jedenfalls die Natur des Verfahrens und die drohenden Sanktionen verstehen zu können (Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019, S. 3; pag. 1717, bei Akten des Verfahrens SK 19 243).