4 Es ist mit Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Urteils festzuhalten, dass der Gesuchsteller im ursprünglichen Verfahren keine Behauptungen vorgebracht hat, wonach ihm in Somalia Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen drohe. Er tut dies im vorliegenden Revisionsgesuch erstmalig. Zur Begründung dieser Säumnis führt er im Revisionsgesuch an, dass er dem Verfahren seinerzeit mangels Sprachkenntnis nicht hinlänglich habe folgen können (Gesuch Ziff.