Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Somalia drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen und wird durch diesen auch nicht geltend gemacht. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz, er wurde bloss vorläufig aufgenommen. Schliesslich steht auch nicht etwa der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK;