3.1.2 Weiter gefordert ist, dass die fraglichen Tatsachen bzw. Beweismittel geeignet sind, den gefällten Entscheid wesentlich zu verändern, namentlich eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung oder gar die Verurteilung einer freigesprochenen Person bzw. den Freispruch einer verurteilten Person herbeizuführen. Diese Beurteilung erfordert eine hypothetische Neubeurteilung des massgebenden Sachverhalts unter antizipierter Beweiswürdigung der geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel. Ändert diese Hypothese am Entscheid nichts Wesentliches, so fehlt der geltend gemachten Tatsache die Erheblichkeit i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst.