Zumindest denkbar ist, dass alte, zum Zeitpunkt des Entscheids bekannte Tatsachen und Beweismittel, denen die Erheblichkeit oder Beweiskraft seinerzeit abgesprochen wurde, im Zusammenhang mit neuen Tatsachen und Beweismitteln auch als neu i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gelten (BGE 116 IV 353 E. 3b). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel darf jedoch nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachholen zu können (BBL