das Vorliegen neuer, vor dem fraglichen Entscheid eingetretener, das Ergebnis des Verfahrens erheblich beeinflussender Tatsachen (Bst. a), das Vorliegen unverträglicher Widersprüche mit späteren Strafentscheiden, die denselben Sachverhalt betreffen (Bst. b), oder die Feststellung, dass der fragliche Entscheid in strafbarer Weise beeinflusst worden ist (Bst. c). 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung der Wiederaufnahme auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO.