3. Rechtskräftige Entscheide können auf Gesuch hin aufgehoben werden, wenn ein Grund zur Wiederaufnahme – ein Revisionsgrund – gegeben ist (Art. 413 Abs. 2 StPO). Als mögliche Revisionsgründe gelten gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO das Vorliegen neuer, vor dem fraglichen Entscheid eingetretener, das Ergebnis des Verfahrens erheblich beeinflussender Tatsachen (Bst. a), das Vorliegen unverträglicher Widersprüche mit späteren Strafentscheiden, die denselben Sachverhalt betreffen (Bst. b), oder die Feststellung, dass der fragliche Entscheid in strafbarer Weise beeinflusst worden ist (Bst. c).