Auf Verlangen hin reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine unterzeichnete Fassung des Revisionsgesuchs ein (pag. 23 ff.). 1.3 Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei unter Kostenauflage zulasten des Gesuchstellers abzuweisen (pag. 47 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde 2 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine damit angesetzte Frist zur Äusserung von Schlussbemerkungen verstrich ungenutzt. II.