Auf Berufung des Gesuchstellers hin bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 23. Oktober 2019 die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Im Übrigen verurteilte das Gericht den Gesuchsteller zur Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil in allen weiteren Belangen in Rechtskraft erwachsen war. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2020 nicht ein.