6 nicht offen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten mit Verweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b VKD auf CHF 800.00 bestimmt. 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 2. November 2020 wird abgewiesen.