Der Gesuchsteller kann somit aus der zitierten Rechtsprechung nichts für sich ableiten. 4.3 Letztlich führt der Gesuchsteller die Situation im Herkunftsland Somalia zur Begründung seines Revisionsgesuchs an. Diesbezüglich hielt das Gericht im Urteilsmotiv vom 23. Oktober 2020 mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz fest (Urteilsmotiv, Ziff. IX.60.; pag. 2167, bei Akten des Verfahrens SK 18 342):