Die im Revisionsgesuch angeführten gesundheitlichen Probleme wurden bereits im Verfahren vor der 2. Strafkammer thematisiert. Namentlich geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und somit dem urteilenden Gericht im Zeitpunkt des Urteils bekannt war, auch wenn dieser Umstand das Urteil nicht beeinflusste (Angaben des Exploranden im forensisch-psychiatrisches Gutachten, S. 45; pag. 1072, bei Akten des Verfahrens SK 18 342). Das Auftreten des Coronavirus war hingegen eine im Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht vorhandene Tatsache.