Aus der behaupteten Verfolgung im Herkunftsland Somalia ergibt sich somit kein zulässiger Revisionsgrund. 4.2 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Die im Revisionsgesuch angeführten gesundheitlichen Probleme wurden bereits im Verfahren vor der 2. Strafkammer thematisiert.