Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller in jedem Verfahrensstadium amtlich verteidigt und ihm eine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden war. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller hinreichende Deutschkenntnisse aufweist, um jedenfalls die Natur des Verfahrens und die drohenden Sanktionen verstehen zu können (Protokoll der Hauptverhandlung vom 18./19. Februar 2019, S. 4; pag. 2024, Z. 10 f., bei Akten des Verfahrens SK 18 342).