4 vorgebracht hat, wonach ihm in Somalia Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen drohe. Er tut dies im vorliegenden Revisionsgesuch erstmalig. Zur Begründung dieser Säumnis führt er im Revisionsgesuch an, dass er dem Verfahren seinerzeit mangels Sprachkenntnis nicht hinlänglich habe folgen können (Gesuch Ziff. II.3.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller in jedem Verfahrensstadium amtlich verteidigt und ihm eine Übersetzung zur Verfügung gestellt worden war.