Vielmehr muss das Gericht die Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids eben nicht gekannt haben. Wenn das Gericht hingegen im Zeitpunkt des Urteils Kenntnis von der fraglichen Tatsache hatte, worüber in der Regel die Verfahrensakten und das Urteilsmotiv Aufschluss geben, kann dieselbe Tatsache zu einem späteren Zeitpunkt nicht als neu gelten (BSK StPO-HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 38). Zumindest denkbar ist, dass alte, zum Zeitpunkt des Entscheids bekannte Tatsachen und Beweismittel, denen die Erheblichkeit oder Beweiskraft seinerzeit abgesprochen wurde, im Zusammenhang mit neu-