a StPO. 3.1.1 Neu heisst in diesem Zusammenhang, dass die geltend gemachte Tatsache bzw. das Beweismittel im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, aber vom Gericht nicht berücksichtigt wurde (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 122 IV 66 E. 2a). Mit anderen Worten muss das Gericht in Unkenntnis der geltend gemachten Tatsache geurteilt haben. Es ist dabei nicht ausreichend, dass die fragliche Tatsache in der Entscheidbegründung als Grundlage zum Entscheid fehlt, weil das Gericht ihr nicht dieselbe Bedeutung beimass wie der Gesuchsteller. Vielmehr muss das Gericht die Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids eben nicht gekannt haben.