2. Das Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2019 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch die Anordnung der Landesverweisung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung ist das Obergericht (Art. 411 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Das vorliegende Gesuch ist an keine Frist gebunden (Art.