Es sprach ihn schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. November 2014 bis 1. März 2017 sowie der Zechprellerei, teilweise geringfügig, mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 8. Februar 2017. Des Weiteren verurteilte das Gericht den Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage, zu anteilsmässiger Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil in allen weiteren Belangen in Rechtskraft erwachsen war.