Zudem verhängte das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. 1.1 Auf Berufung des Gesuchstellers hin bestätigte die 2. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. Februar 2019 die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Im Übrigen stellte das Gericht das Verfahren wegen Zechprellerei, angeblich begangen in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Februar 2017, ein und sprach den Gesuchsteller frei vom Vorwurf des Betrugs, evtl. gewerbsmässig und versucht, angeblich begangen am 1. Juni 2015, am 25. Januar 2017 und am 27. Januar