12. Es ist kein Revisionsgrund gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 4. November 2020 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.