a StPO vor. Die Tatsache, dass sich die Verurteilung wegen Angriffs negativ auf das derzeit hängige ausländerrechtliche Verfahren auswirken könnte, ist kein Revisionsgrund. Ebenso lässt sich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers daraus ableiten, dass sein Mittäter für den Angriff angeblich nicht verurteilt wurde. Denn dies vermag an der Strafbarkeit des Verhaltens des Gesuchstellers nichts zu ändern. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, dass bezüglich des Mittäters ein Strafurteil vorliegen würde, das mit demjenigen vom 7. November 2018 in unverträglichem Widerspruch stünde (vgl. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO).