So war eine Verletzung des Konfrontationsrecht bei der Einvernahme von B.________ durch die Instanzen bis vor Bundesgericht gerügt worden. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 die Rügen des Gesuchstellers betreffend das Konfrontationsrecht als unbegründet ab (E. 1.4.1 und 1.4.2.). Der Gesuchsteller bringt nichts vor, das er nicht bereits im über mehrere Jahre dauernden und sich über alle Instanzen erstreckenden Strafverfahren hätte vorbringen können. Es liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor.