11. Der Gesuchsteller verlangt eine neue Beurteilung, ohne eigentliche neue Beweismittel oder Tatsachen zu nennen, die der 2. Strafkammer im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr bezieht er sich auf Beweismittel, die sich bereits in den ursprünglichen Akten befinden. Er übt Kritik am Urteil, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können und müssen. Mehrheitlich waren die vom Gesuchsteller genannten Umstände tatsächlich bereits Thema im Strafverfahren. So war eine Verletzung des Konfrontationsrecht bei der Einvernahme von B.________ durch die Instanzen bis vor Bundesgericht gerügt worden.