10. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, der Gesuchsteller habe keine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Er bringe nichts vor, was im Verfahren nicht bereits thematisiert worden wäre oder er zumindest bereits dort ohne Weiteres hätte geltend machen können.