Seine damalige Strafanzeige sei in den Akten. Die 2. Strafkammer habe für den Angriff zwar eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, diesen aber bei der Zumessung der Freiheitsstrafe negativ berücksichtigt. Weiter 3 kritisierte er die Argumentation in der Urteilsbegründung zur Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung.