9. Der Gesuchsteller führte in seinen Eingaben im Wesentlichen aus, die Verurteilung wegen Angriffs habe negative Auswirkungen auf sein hängiges Ausschaffungsverfahren. Er habe B.________ weder geschlagen noch tätlich angegriffen und sei zu Unrecht wegen Angriffs gegen diesen verurteilt worden. Er habe im damaligen Verfahren seine Energie und finanziellen Möglichkeiten auf das Tötungsdelikt investiert und die Anschuldigung wegen Angriffs nicht besonders beachtet. Sein Recht, bei den Einvernahmen anwesend zu sein und B.________ direkt Fragen zu stellen (sog. Konfrontationsrecht) sei im früheren Verfahren verletzt worden.